Obwohl er „eine akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ darstellt, darf die Polizei den ehemaligen Leibwächter Usama bin Ladins nicht aus Deutschland abschieben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden – und auch begründet.
15.06.2016
Kommentar GB:
Die Muslime wissen sicherlich, was sie an ihren Dhimmis haben.