Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020
– 9 B 187/20 –
Unterbringung auf 30 Quadratmetern Größe genügt nicht rechtlichen Anforderungen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen 5-köpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Das Gericht verpflichtete die Stadt Köln, der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, die zum einen ausreichend groß ist und zum anderen über getrennte Räume verfügt, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen.