Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.2020
– 2 BvR 2055/16 –
Lebenszeitprinzip durch Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen baden-württembergischen Polizeibeamten zurück, der entsprechend dem geänderten Landesrecht durch Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war.