Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2022
– 14 ME 175/22 –
Übertragung der Bestimmung der Gültigkeitsdauer auf das RKI wohl unwirksam
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte. Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die gemäß Satz 1 Nr. 1 lit. h) dieser Vorschrift auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiteten.
und ergänzend